Landgericht Arnsberg meldet:
Mitteilung über den Ausgang des Zivilverfahrens
des 7-jährigen Klägers gegen die Betreibergesellschaft
der Sommerrodelbahn in Fort Fun
Die 4. Zivilkammer hat am Schluss der Sitzung vom 27.01.2005
ein Grund- und Teilurteil verkündet.
Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld
sind dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Des
weiteren ist festgestellt worden, dass die Beklagte dem
Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen
Schäden ersetzen muss. Da es sich betreffend den geltend
gemachten Schmerzensgeldanspruch nur um ein Grundurteil
handelt, hat die Kammer noch keine Entscheidung zur Höhe des
zuzuerkennenden Schmerzensgeldes gemacht.
Die Kammer hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass sich
die Haftung der Beklagten aus
§§ 837, 838 BGB ergibt. Danach ist ein Gebäudebesitzer oder
ein Betreiber eines Gebäudes für den durch den Einsturz oder
die Ablösung von Teilen verursachten Schadens
verantwortlich.
Die Kammer hat im vorliegenden Fall die Überzeugung
gewonnen, dass sich die Rodelbahn zum Unfallzeitpunkt in
einem nicht verkehrssicheren Zustand befunden hat, da nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schäden an der Bahn –
insbesondere ein Riss – bereits vorlagen, als der Kläger mit
seinem Schlitten auf die Unfallstelle zufuhr. Der Riss in
der Bahn ist nicht durch den Unfall des Klägers verursacht
worden, sondern war schon vorher vorhanden. Das
pflichtwidrige Verhalten der Beklagten liegt darin, dass sie
die Rodelbahn nicht hinreichend kontrolliert hat. Die
Beklagte hätte den Riss an der Bahn vor dem Unfall des
Klägers erkennen können. Ein Mitverschulden des Klägers
durch eine zu schnelle Fahrweise ist nicht festgestellt
worden.
Arnsberg, 27.01.2005
Pacha
Richterin am Landgericht
als Pressedezernentin